Neutral oder nicht neutral: Wo genau liegt der Unterschied?

In diesem Artikel möchte ich mir einmal anschauen, welchen Unterschied die Neutralität für Österreich macht – und welchen nicht.

von: Kati Schneeberger

Die geopolitischen Verschiebungen und die damit verbundene veränderte Sicherheitslage machen es auch in Österreich notwendig, zu überlegen, wie wir unsere Sicherheitsarchitektur an die geänderte Lage anpassen. Welche Veränderungen sind dafür notwendig? Was sollten wir beibehalten? Bei diesen Überlegungen kommt man am Thema Neutralität nicht vorbei. Brechen wir ein Tabu und schauen wir doch einmal, welchen Unterschied es machen würde, wenn sich Österreich von der Neutralität, die sich im Laufe der Jahre stark gewandelt hat, verabschieden würde.

Was in beiden Fällen gleich ist:

UN

In beiden Fällen bleibt Österreich an die UN-Charta gebunden: Sicherheitsratsresolutionen sind für UN-Mitglieder verbindlich und gehen bei einem Normenkonflikt anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen vor. Neutralität ändert daran nichts. Damit kann eine Resolution auch Neutralitätslogik (inkl. Haager Neutralitätsrecht) überlagern.

Die Teilnahme an UN-Friedensmissionen ist in beiden Fällen möglich, da es grundsätzlich keine „Kriegsparteinahme“ im Sinne klassischer Neutralität ist.

Österreichs Rolle als Standort internationaler Organisationen sowie als Verhandlungs- und Vermittlungsort bleibt in beiden Fällen möglich. Neutralität kann politisch helfen, ist aber keine zwingende völkerrechtliche Voraussetzung.

Auch ohne Neutralität kann Österreich weiterhin Vermittlung anbieten und als Brückenbauer auftreten, auch wenn Neutralität oft die Wahrnehmung als „unparteiisch“ erleichtert. Ohne Neutralitätsstatus könnte diese Rolle politisch schwerer zu verkaufen sein, muss aber nicht: Sie kann auch durch konsequente Diplomatie, Verlässlichkeit und institutionelle Stärke getragen werden.

Schutz vor Angriffen

Auch mit „permanenter Neutralität“ ist Österreich im Einzelfall nicht automatisch „geschützt“: Entscheidend bleibt in beiden Fällen, ob Österreich tatsächlich Konfliktpartei wird oder Handlungen setzt, die als operative Kriegsunterstützung gewertet werden. Die völkerrechtliche Einordnung als neutral oder nicht-neutral hängt also in beiden Modellen letztlich am konkreten Verhalten im Konflikt, nicht am Label allein. Neutralität ist kein absoluter Schutzschild, sondern ein Status, der durch Verhalten erhalten oder verloren wird.

Souveränitäts- und Verwaltungsfragen

In beiden Fällen folgen viele praktische Fragen nicht aus der Neutralität, sondern laufen über eigenes nationales Recht und Verwaltungspraxis: Überflug- und Transitgenehmigungen, Waffen- und Dual-Use-Kontrollen, Export-/Transit-Lizenzen, Status- und Stationierungsabkommen oder das Truppenaufenthaltsrecht sind jeweils eigenständig geregelt. Ob Österreich neutral ist oder nicht, ändert nicht, dass es dafür Genehmigungsverfahren, Zuständigkeiten und Auflagen gibt und dass Österreich als souveräner Staat solche Durch- und Überflüge grundsätzlich erlauben oder untersagen kann.

Politisch

Österreich ist nicht politisch neutral. Es kann sich – mit oder ohne Neutralitätsstatus – an politischen, humanitären und zivilen Maßnahmen beteiligen. Dazu gehören etwa Sanktionen (vor allem wenn sie UN- oder EU-rechtlich getragen sind), humanitäre Hilfe, zivile Krisenunterstützung, Kooperation bei Cyberabwehr, Terrorismusbekämpfung, Polizeikooperation, Schutz kritischer Infrastruktur oder Maßnahmen gegen Desinformation. Neutralität betrifft primär die militärische Parteinahme in einem konkreten bewaffneten Konflikt, nicht die grundsätzliche Möglichkeit, politisch Position zu beziehen oder zivil zu unterstützen.

EU

Österreich ist als EU-Mitglied an die Beistandspflicht nach Art. 42(7) EUV gebunden: Wird ein Mitgliedstaat Opfer bewaffneter Aggression, schulden die anderen „Hilfe und Unterstützung“ mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Mechanismus gilt unabhängig davon, ob Österreich seine Neutralität beibehält oder ablegt. Unterschiede ergeben sich eher in der Frage, wie Österreich diese Pflicht erfüllt. Die Bandbreite reicht von politischer, finanzieller und logistischer Unterstützung bis hin zu militärischen Beiträgen. Zur „irischen Klausel“ kommen wir weiter unten.

Was sich ändern könnte, aber nicht muss:

Im Kriegsfall

In allen Fällen außerhalb der EU-Beistandsklausel ist Österreich – wie jeder Drittstaat – im völkerrechtlichen Sinn neutral, solange es nicht Konfliktpartei wird. Ob Österreich neutral bleibt, ist dann eine politische und rechtliche Entscheidung. Zur Kriegspartei und damit nicht-neutral würde es etwa werden, wenn es (1) selbst einen Krieg beginnt, (2) Opfer bewaffneter Angriffe wird oder (3) eine Kriegspartei so unterstützt, dass das als Parteinahme gilt, z.B. durch aktive Kampfhandlungen, staatliche Waffenlieferungen oder indem es sein Staatsgebiet für Kriegszwecke zur Verfügung stellt (Truppenausbildung, militärische Waffentransporte/Truppentransit, dauerhafte militärische Nutzung, operative Unterstützung).

Ausländische Stützpunkte

Ohne Neutralitätsgesetz wäre Österreich verfassungsrechtlich nicht mehr grundsätzlich daran gehindert, ausländische Stützpunkte oder eine dauerhafte Stationierung fremder Streitkräfte zuzulassen. Das würde seinen sicherheitspolitischen Spielraum deutlich erweitern (Abschreckung, Logistik, gemeinsame Verteidigungsplanung), könnte aber genauso gut unterbleiben: Es wäre eine Souveränitätsentscheidung, die weiterhin politische Mehrheiten, konkrete Abkommen und innerstaatliche Umsetzung bräuchte. Kurz: Österreich könnte Basen erlauben, müsste es aber nicht – und es könnte auch weiterhin eine Politik verfolgen, die Basen kategorisch ausschließt, nur eben nicht mehr aufgrund des Neutralitätsgesetzes.

Verteidigungsplanung und Fähigkeiten

Ohne Neutralitätsstatus könnte sich Österreich stärker auf kollektive Verteidigung ausrichten (mehr Interoperabilität, gemeinsame Planung, Übungen, Beschaffung, ggf. andere Fähigkeitsprioritäten). Das muss aber nicht passieren: Auch ein nicht-neutraler Staat kann sich entscheiden, militärpolitisch zurückhaltend zu bleiben. Der Unterschied ist, dass der Neutralitätsrahmen dann nicht mehr als dauernde Leitplanke wirkt, sondern die Ausrichtung stärker von wechselnden Mehrheiten und Bedrohungsbewertungen abhängt.

NATO

Ohne Neutralitätsgesetz könnte Österreich über die heutige PfP-Partnerschaft („partnership for peace“) hinaus auch NATO-Vollmitglied werden. Dann würde Art. 5 des NATO-Vertrags für Österreich gelten – als Verpflichtung, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf ein Mitglied Hilfe zu leisten, und zugleich als Recht, selbst kollektive Unterstützung zu erhalten, wenn Österreich angegriffen wird. Zusätzlich wäre Österreich als Mitglied in die institutionellen Entscheidungsprozesse (Konsultationen, Planungs- und Fähigkeitsprozesse, gemeinsame Übungen/Strukturen) eingebunden. Das alles wäre eine Option, keine automatische Folge: Neutralität „ablegen“ bedeutet nicht automatisch NATO-Beitritt, aber es würde ihn natürlich leichter möglich machen.

Was sich definitiv ändert:

Irische Klausel

Wenn Österreich seine Neutralität (als dauerhaften Status) ablegt, würde es sich politisch und rechtlich nicht mehr auf den „neutralitätsspezifischen“ Sondercharakter berufen können, der in als „irische Klausel“ (bzw. neutralitätsbezogener Vorbehalt) bekannt ist. Damit wäre Österreich in der Praxis weniger eingeschränkt, auch militärische Beiträge als Ausdruck europäischer Solidarität zu leisten. Gleichzeitig würde von Österreich dann stärker erwartet, dass es sich im Rahmen gemeinsamer EU-Sicherheits- und Verteidigungspolitik nicht nur zivil, sondern bei Bedarf auch militärisch sichtbar beteiligt. Das „Neutralität“-Argument als Grenze fiele weg.

Außen- und Sicherheitspolitik

Ohne permanenten Neutralitätsstatus ändert sich Österreichs außen- und sicherheitspolitische Positionierung definitiv in zweierlei Hinsicht: Erstens verliert Österreich das Standardargument „wir sind immerwährend neutral, daher …“ als wiederkehrende Begründung für Zurückhaltung oder Ablehnung bestimmter sicherheitspolitischer Schritte. Zweitens fällt die Erwartungshaltung weg, dass Österreich von vornherein strikt unparteiisch agiert und bei Konflikten reflexartig Distanz zu militärischen Unterstützungsleistungen wahrt. Österreich würde dadurch als Partner stärker an seinen konkreten Beiträgen gemessen – nicht an einem Neutralitätslabel – und müsste seine Entscheidungen häufiger strategisch (Interessen, Bedrohungslage, Bündnisse) statt statusbezogen (Neutralität) begründen.